AGB der ILOCA Systems GmbH zur Lieferung der Software- und Hardwarekomponenten

Die ILOCA Systems GmbH (im Folgenden „Provider“) erbringt für den Kunden SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet für die im Vertrag/in der Auftragsbestätigung genannte Software (im Folgenden „Software“). Zugleich können notwendige Hardwarekomponenten für den Betrieb der Software bei dem Provider erworben werden, die dem Kunden fertig konfiguriert durch den Provider geliefert werden. Sämtliche vertraglichen Leistungen des Providers erfolgen auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, wenn und soweit der Provider diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

I. ANGEBOT, VERTRAGSSPRACHE

  • 1. Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Soweit Angebote als verbindlich gekennzeichnet sind, so gilt dies für die Dauer von 8 Wochen ab Angebotsdatum; maßgeblich für den Annahmezeitpunkt ist der Zugang der Annahme beim Provider. Der Vertrag kommt erst durch Bestätigung des Auftrages in Textform durch den Provider zustande, soweit nicht bereits das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war.
  • 2. Angaben zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit der Provider eine ausdrückliche Garantie übernommen hat. Eine Garantie gilt nur dann als übernommen, wenn der Provider schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.
  • 3. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
  • 4.Das Angebot dieses Vertrages richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB.
  • 5. Soweit nachfolgend von „Vertrag“ gesprochen wird, so ist hiermit im Regelfall die textliche Niederlegung der Auftragsbestätigung von diesem Begriff umfasst.

II. NUTZUNG SOFTWARE UND SPEICHERPLATZ

  • 1. VERTRAGLICHE LEISTUNG
    • 1.1 Vertragsgegenstand ist die
      • (a) Überlassung der Software des Providers zur Nutzung über das Internet in Form einer Software-as-a-Service-Anwendung sowie deren Ersteinrichtung
      • (b) Einräumung von Speicherplatz auf den Servern des Providers.
      • (c) Die Sicherung der auf dem Server gespeicherten Daten sowie die Pflege der in (a) genannten Software
    • 1.2 Soweit das Angebot mehrere Leistungen umfasst, so gelten die Leistungen als Einzelleistungen. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistungen ein Gesamtpreis vereinbart wurde.
    • 1.3 Dem Provider ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz Nachunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Provider nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
    • 1.4 Soweit dies Vertragsinhalt ist, ist der Provider namens, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden berechtigt, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdmodule (z.B. Zahlungsdienstleister, Channel-Manager usw.) zu bestellen. Der Kunde räumt dem Provider hierzu mit Vertragsschluss eine entsprechende Vollmacht ein. Der Provider übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit der gewünschten Fremdmodule. Sämtliche an den Fremdmodulen erworbenen Rechte liegen beim Kunden. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdmodule in Namen und auf Rechnung des Providers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, diesen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  • 2. SOFTWAREÜBERLASSUNG
    • 2.1 Der Provider stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version in dem vereinbarten Umfang über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet der Provider die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Für den Zugang zum Internet ist der Kunde selbst verantwortlich. Die Software verbleibt dabei auf dem Server des Providers. Vom Provider nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem vom Provider betriebenen Übergabepunkt. Für die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur ist dieser selbst verantwortlich, sofern nicht anderweitig vereinbart.
    • 2.2 Die angebotenen Software-Module sind in ein Grundmodul (Hotelsoftware) und verschiedene Aufbaumodule unterteilt. Der Betrieb des Grundmoduls ist Voraussetzung für die Aufbaumodule.
    • 2.3 Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software und der zugelassenen Nutzer ergibt sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung.
  • 3. NUTZUNGSRECHTE AN DER SOFTWARE
    • 3.1 Die Software wird zeitlich befristet überlassen, nicht veräußert. Der Provider räumt dem Kunden das auf die Dauer des Vertrages zeitlich befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste im Rahmen des Geschäftsbetriebs zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
    • 3.2 „Nutzen“ im Sinne dieses Vertrags ist jedes vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen in den Arbeitsspeicher oder Speichern der Anwendungssoftware zum Zweck ihrer Ausführung. Zur Nutzung gehören auch die Ausführungen der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme. Hierzu zählt nicht die (vorübergehende) Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
    • 3.3 Nicht umfasst ist das Recht, die Software zu ändern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu ergänzen, zu erweitern, zu zerlegen und neu zusammenzusetzen, zu dekompilieren und/oder dies durch Dritte machen zu lassen und diese dann zu nutzen; eine Änderung der Anwendungssoftware sowie Fehlkorrekturen sind nicht zulässig. Es ist untersagt, die Software einem Reverse-Engineering zu unterziehen.
    • 3.4 Der Kunde darf die Anwendungssoftware an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.
    • 3.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht explizit mit dem Provider vereinbart ist.
  • 4. SCHUTZ DES LIZENZMATERIALS
    • 4.1 Unbeschadet der gem. Ziff. 3 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Provider alle Rechte der Software.
    • 4.2 Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial erhaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials in unveränderter Form zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, evtl. vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen unberechtigte Nutzung nicht zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
    • 4.3 Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware darauf gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.
  • 5. EINRÄUMUNG VON SPEICHERPLATZ
    • 5.1 Der Provider überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten; die Größe des Speicherplatzes ergibt sich aus dem Angebot. Sofern der Speicherplatz nicht ausreichen sollte, kann der Kunde entgeltlich den Speicherplatz beim Provider vorbehaltlich Verfügbarkeit erweitern.
    • 5.2 Der Provider trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet im Rahmen der vereinbarten Leistung abrufbar sind.
    • 5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
    • 5.4 Der Provider ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Provider tägliche Datensicherungen vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren. Der Provider wird die Back-ups an zwei verschiedenen Standorten in Deutschland ablegen.
    • 5.5 Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
    • 5.6 Mit Beendigung des Vertrages kann der Kunde von dem Provider die Herausgabe seiner gespeicherten Daten zu verlangen; der Kunde hat diesen Anspruch binnen 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages geltend zu machen; andernfalls erlischt der Anspruch; die Herausgabe erfolgt auf einem Datenträger. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Provider wird die bei ihm vorhandenen Kundendaten 4 Wochen nach Beendigung des Vertrages löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind.
  • 6. PFLEGELEISTUNGEN
    • 6.1 Der Provider erbringt für den Kunden die Pflege der Software gem. Ziff. 6.2, soweit dies gesondert vereinbart wurde. Hierunter fallen folgende Leistungen:
      • a) Dem Kunden werden jene neuen Programmstände (z.B. Updates) der vertragsgegenständlichen Software angeboten, die während der Vertragslaufzeit herausgegeben werden;
      • b) dem Kunden werden telefonisch und via E-Mail technische Unterstützung zur Störungs- und Fehlerbehebung bzw. -umgehung gegeben;
      • c) dem Kunden werden zu geplanten neuen Programmständen vorab Informationen erteilt.
    • 6.2 Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Installation, Einweisung, Schulung, individuelle Anpassung der Software oder andere Leistungen; dies gilt ebenso für Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als den Provider technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung des Providers vorlag.
    • 6.3 Updates, Upgrade, neue Releases und/oder sonstige Modifikation gem. 6.1 lit. a) werden vornehmlich in dem Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr vorgenommen.
    • 6.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Verbesserungen (soweit es sich hierbei nicht um einen Mangel handelt) oder eine bestimmte zeitliche Abfolge von Maßnahmen bzw. eine Regelmäßigkeit von Maßnahmen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Weiterentwicklungen mit zusätzlichen Funktionen.
    • 6.5 Für Supports gem. Ziff. 6.1 lit. b), welche keine Mängelbeseitigung darstellen, bietet der Provider ergänzend einen gesondert abzuschließenden Servicevertrag SLA (Service-Level-Agreement oder kurz „SLA“) an. Der Provider wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Anwendungssoftware und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der genannten Geschäftszeiten nach Maßgabe des SLA, wie aus Anlage 2 ersichtlich, nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder via E-Mail beantworten.
    • 6.6 Die Höhe der Pflegegebühren ergibt sich aus dem Angebot. Die Vergütung wird für jeden Kalendermonat im Voraus in Rechnung gestellt.
    • 6.7 Das Pflegeverhältnis beginnt – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist – mit der Bereitstellung der Software.
  • 7. VERFÜGBARKEIT
    • 7.1 Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrags beträgt 99,0 % im Monatsdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein, es sei denn, dass hiervon abweichend eine höhere Verfügbarkeit vereinbart worden ist. Die bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht zurechenbaren Ausfallzeiten ergeben sich aus Anlage 2.
    • 7.2 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit vom Provider unterschritten, erhält der Kunde die Vergütung des Monats, in dem die Verfügbarkeitsunterschreitung aufgetreten ist, anteilig erstattet.
  • 8. LEISTUNGSZEIT
    Die Nichteinhaltung der gesetzten Termine ist für den Provider unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten oder Änderungen durch den Kunden beruhen. Der Provider wird sich bemühen, die vereinbarten Leistungszeiten trotz der Verzögerung einzuhalten, soweit ihm dies zumutbar ist. Hierfür entstehende Zusatzkosten hat der Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die infolge der Verzögerung außerhalb der Geschäftszeiten (siehe § 6 Abs. 3) erledigt werden müssen.
  • 9. PFLICHTEN DES KUNDEN
    • 9.1 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Providers ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc. den technischen Systemspezifikationen gem. Anlage 1 entsprechen und die vom Kunde zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Soweit zur Anwendung der Software die Installation von Drittsoftware/-anwendungen erforderlich ist (bspw. Chrome), wird der Kunde diese installieren; gleiches gilt für nachfolgende Updates der jeweiligen Drittsoftware/-anwendung. Im Übrigen wird er zur Nutzung der Leistungen des Providers nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Anlage 1 genannten Mindest-Anforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Werden die Mindestanforderungen nicht eingehalten, entfällt ggf. die Verpflichtung zur Mängelhaftung. Der Provider bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
    • 9.2 Der Kunde räumt dem Provider für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Provider für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Provider ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Provider ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
    • 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Diesbezüglich gelten insbesondere folgende Regelungen:
      • (a) Der Kunde hat die vollständige und korrekte Anwendung der geltenden Regelungen, Anweisungen und Vorschriften zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten.
      • (b) Die Nutzung des Servers hat in einer verantwortlichen und gesetzesmäßigen Art und Weise zu erfolgen. Der Kunde hat es insbesondere zu unterlassen,
        • • urheberrechtlich, markenrechtlich oder sonst unter Schutzrechten stehender Inhalte zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen
        • • Inhalte abzurufen oder zu verbreiten, die gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
        • • beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische oder pornographische Äußerungen oder Abbildungen sowie Sekten-Propaganda- bzw. Mitgliederwerbung zu verbreiten oder abzurufen.
        • • Massenmailings via E-Mail zu versenden, ohne von den E-Mail-Empfängern eine rechtsgültige Einwilligung hierzu zu besitzen.
    • 9.4 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheber- und des Datenschutzrechts hinweisen.
    • 9.5 Unbeschadet der Verpflichtung des Providers zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
    • 9.6 Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Sofern hierdurch eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Serverbetriebs oder des Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegter Daten besteht, kann der Provider diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Soweit erforderlich, ist der Provider auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Provider wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
    • 9.7 Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen, insbesondere ist er verpflichtet, die Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen und zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen zu ändern. Digital darf der Kunde Benutzername und Passwort nur verschlüsselt speichern. Bei mehrmaliger falscher Eingabe der Zugangsdaten kann zum Schutze des Kunden der Zugang gesperrt werden. Hat der Kunde die Sperrung zu vertreten, haftet er für die durch die Freischaltung entstehenden Kosten und Aufwendungen des Providers nach Zeitaufwand.
    • 9.8 Alle sicherheitsrelevanten Ereignisse (wie z.B. Verlust oder Verwendung von Daten und Programmen, Verdacht auf Missbrauch der eigenen Benutzerkennung usw.) sind sofort und so präzise wie möglich an den Provider zu melden. Eigene Aufklärungsversuche sind zu unterlassen, damit eventuell wertvolle Hinweise und Spuren weder verwischt noch verloren geben. Benachrichtigt der Kunde den Provider nicht unverzüglich, ist er verpflichtet, dem Provider den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
    • 9.9 Kundendaten: Der Provider speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Kunde bleibt alleiniger Verantwortlicher der Daten. Insoweit ist der Provider nur Auftragsverarbeiter. Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber-, steuer- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Provider hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde ist für sämtliche verwendete Inhalte und verarbeitete Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Provider nimmt von Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
    • 9.10 Die Personenstammdaten des Kunden und insoweit vereinbarte, seine Zahlungsdaten sind von diesem stets aktuell zu halten. Jedweder Veränderungen sind unverzüglich dem Provider mitzuteilen.
    • 9.11 Sofern eine Mitwirkung des Kunden zur Integration der Software in bereits bestehende Softwarekomponenten des Kunden erforderlich ist, hat dieser alle erforderlichen Maßnahmen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die es dem Provider ermöglichen, auf die bestehenden Komponenten in dem notwendigen Maße zuzugreifen, insbesondere die hierfür notwendigen Zugangsdaten mitzuteilen. Soweit erforderlich, erfolgt hierzu eine Abstimmung im Einzelfall.
    • 9.12 Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften, ist der Provider berechtigt, den Zugang zum Server sofort zu sperren. Bestätigt sich die Vermutung und beruht der Verstoß auf einem Verschulden des Kunden, ist der Provider berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen und sämtliche auf dem Server befindlichen Inhalte umgehend zu entfernen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Provider davon in Kenntnis setzen. Der Provider hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Im Übrigen wird im Fall eines Verstoßes bzw. bei Eintreten sicherheitsrelevanter Ereignisse der Zugang zum Server vorübergehend gesperrt, bis das Ereignis erledigt ist bzw. bis die Zugangsberechtigung des Kunden nachgewiesen ist.
    • 9.13 Wird der Provider wegen einer vom Kunde begangenen Schutzrechtsverletzung oder wegen Verletzung datenschutzrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen, die durch einen Verstoß des Kunden gegen die vorstehenden Vorschriften verursacht wurden, wird er vom Kunden diesbezüglich von der Haftung für Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche freigestellt. Ferner hat er alle dem Provider entstandenen Abwehrkosten und – soweit entstanden – den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für den Fall, dass Leistungen des Providers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundeauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

III. ERSTELLUNG EINES INTERNETAUFTRITTS

  • 1. VERTRAGSGEGENSTAND
    • 1.1 Soweit dies vereinbart ist, erstellt der Provider für den Kunden einen Internetauftritt, bestehend aus maximal 10 Inhaltsseiten, optimiert für PC, Tablet und mobile Endgeräte. Die Website wird durch den Provider erstellt und kann ausschließlich durch diesen aktualisiert und bearbeitet werden.
    • 1.2 Für die Internetseite räumt der Provider dem Kunden räumlich unbeschränkte, jedoch zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, einfache, nicht übertragbare Rechte zur Nutzung des Internetauftritts ein. Hiervon ausgenommen sind Rechte an Templates sowie an Rohdaten, Mustern, Prototypen sowie Entwürfen. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind des Weiteren die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat. Der Provider kann eine Verwertung der Werke oder einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet dadurch nicht statt. Sämtliche an den Werken oder den Teilelementen entstehende Kennzeichen-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte liegen beim Provider.
    • 1.3 Nur soweit dies im Einzelfall vereinbart, übernimmt der Provider die Beschaffung einer .de-Domain. Der Provider übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit der gewünschten Domain oder die Nichtverletzung fremder Rechte (zB Namens-, Marken- oder Titelrechte) durch die Registrierung der gewünschten Domain auf den Kunden. Falls die gewünschte(n) Domain(s) nicht mehr verfügbar sein sollte(n), hat der Provider die alternativ benannte Domain zu beschaffen. Gelingt auch dies nicht, so hat der Provider in Absprache mit dem Kunden eine andere, verfügbare Domain zu beschaffen, die der ursprünglich gewünschten Domain möglichst ähnlich ist. Vorschläge für solche Alternativdomains hat der Provider zu machen. Die Einholung von Rechten an von der zuständigen Vergabestelle bereits für Dritte registrierten Domains obliegt dem Provider nicht. Hat der Provider die Beschaffung der Domain übernommen, so hat er diese auf den Namen und für Rechnung des Kunden zu registrieren und auf Verlangen des Kunden jederzeit die Übertragung auf einen anderen Provider zu veranlassen. Sämtliche an der Domain erworbenen Rechte und Namensrechte liegen beim Kunden.
    • 1.4 Nur soweit dies im Einzelfall vereinbart ist, verschafft der Provider dem Kunden einen Webserver-Speicherplatz, auf dem die vertragsgegenständliche Website/App abgelegt werden soll.
    • 1.5 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdinhalte/Mitwirkende/sonstige Fremdleistungen in Namen und für Rechnung des Providers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, den Provider im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen etc. sind vom Kunden zu erstatten.
    • 1.6 Der Provider ist nicht zur rechtlichen Überprüfung des Internetauftritts oder der Domain verpflichtet; insbesondere ist dieser weder zu Recherchen über bestehende Schutzrechte noch über Recherchen zu Sicherheitsmerkmalen, gesetzlichen Vorgaben etc. verpflichtet. Der Provider ist weiter nicht verpflichtet, auf evtl. rechtliche Probleme hinzuweisen. Etwaige rechtliche Prüfungen hat der Kunde selbst vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend die Einhaltung des Fernsehwerberechts, die von den Landesmedienanstalten vorgegebenen Werberichtlinien, das wettbewerbs- und telemedienrechtliche Werberecht sowie etwaige Selbstverpflichtungskataloge, gewerbliche Schutzrechte (Titel, Marken, Kennzeichen, Designs etc.), sonstiges geistiges Eigentum, Kennzeichnungsvorschriften, Informationspflichten etc.
  • 2. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
    • 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle einzubindenden Materialien (Texte, Bilder, Logos), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Daten und Datenträger müssen virenfrei sein. Der Kunde hat alle für die Online-Verwendung vorgesehenen Daten in einer hierfür geeigneten Form bzw. Auflösung zu liefern. „Materialien“ sind vom Kunden zur Verfügung zu stellende Inhalte, insbes. Bild-, Videomaterial, Texte, Logos etc. sowie die jeweils zur Verfügung gestellten Produkte.
    • 2.2 Der Kunde hat hinsichtlich seiner Materialien geltendes Recht zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass seine Materialien nicht gegen das Gesetz verstoßen. Dabei darf er insbesondere nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten sowie gegen die Rechte Dritter verstoßen.
    • 2.3 Soweit die Materialien vom Kunden stammen, gilt:
      • a) Der Kunde versichert dem Provider gegenüber, dass sämtliche übergebenen Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien, die der Kunde bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich.
      • b) Soweit an irgendwelchen Materialien Rechte bestehen, versichert der Kunde, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen. Insbesondere versichert der Kunde, keine Filme und/oder Bildmaterialien zu verwenden, bei denen die aufgenommenen Personen, nicht zuvor darin eingewilligt haben, dass Bilder von ihnen gemacht und in unveränderter oder bearbeiteter Form von dem Kunden und Dritten in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang genutzt werden können.
      • c) Der Provider behält sich das Recht vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder unethischen Gründen abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese bekanntermaßen und/oder offensichtlich urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.
      • d) Stellt der Kunde eigenes Material zur Verfügung, räumt er dem Provider hiermit zur Nutzung und Bearbeitung im Rahmen des Auftrages entsprechende Nutzungsrechte ein, insbesondere Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Wiedergaberechte sowie Rechte zur vertraglich notwendigen Unterlizenzierung.
      • e) Der Kunde hat dem Provider zudem folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
        • (1) Informationen über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien
        • (2) Ggf. Beschränkungen des Rechteumfangs bzw. der Art und Weise, auf die das vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf
        • (3) Ggf. während des Auftrags auffallende Fehler/Rechtsstreitigkeiten
    • 2.4 Der Provider übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diesen keine anlasslose Pflicht, die Materialien auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu überprüfen. Der Provider nimmt weder eine Veränderung der Materialien, noch eine Auswahl noch eine Verifizierung oder Kontrolle vor.
    • 2.5 Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung etwaiger personenbezogener Daten durch ihn den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt; diesbezüglich hat er die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.
    • 2.6 Wird der Provider auf Grund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien von einem Dritten auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde diesen von den Aufwendungen einschließlich angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Ist streitig, ob ein Anspruch eines Dritten besteht, und macht der Kunde das Nichtbestehen der Ansprüche geltend, kann der Kunde den Regressanspruch dadurch vermeiden, indem er den Provider für die Abwehr der Ansprüche im Voraus ausreichende Sicherheit für Verfahrenskosten und Schadensersatzansprüche stellt und dem Streit beitritt.
    • 2.7 Der Kunde stellt den Provider, dessen Angestellte, Beauftragte und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen oder Forderungen Dritter - einschließlich angemessener Kosten zur Rechtsverteidigung - frei, die aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und angeblicher Verstöße gegen diese Vereinbarung oder der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. Der Provider behält sich vor, die alleinige Verteidigung wahrzunehmen und jeden möglichen Streitfall, der zu einem Freistellungsanspruch gegen den Kunden führen kann, allein zu übernehmen. Die Freistellungspflichten des jeweiligen Kunden bleiben hiervon unberührt. Es bleibt im Ermessen des Providers, ob dieser bei einer nicht offensichtlich unbegründeten Inanspruchnahme durch Dritte Ansprüche anerkennen oder nicht. Der Kunde kann sich bei einer Akzeptanz eines solchen Anspruches durch den Provider nicht darauf berufen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Er kann diese Möglichkeit jedoch abwenden, wenn er ausdrücklich die Haftung für das weitere Vorgehen übernimmt.
    • 2.8 Der Provider wird den Kunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden dem Provider gegenüber Ansprüche geltend machen oder Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass ein dem Kunden zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften bzw. eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.
    • 2.9 Der Kunde wird den Provider mit besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Beruht die zur Last gelegte Rechtsverletzung darauf, dass vom Kunden oder auf Veranlassung des Kunden online zugänglich gemachte Daten, Gestaltungen, Fotos und/oder sonstige Informationen Urheberrechte, Markenrechte und/oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so kann der Provider vom Kunden verlangen, dass dieser neben den Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung auch die Kosten für etwaige Schadensersatzbeträge übernimmt.
    • 2.10 Der Provider ist zur sofortigen Entfernung bzw. Deaktivierung der Inhalte berechtigt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte Dritter verletzen könnten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegen insbesondere aber nicht ausschließlich dann vor, wenn Behörden und/oder sonstige Dritte Maßnahmen gleich welcher Art gegen den Provider und/oder den Kunden ergreifen und diese Maßnahmen auf den Vorwurf einer Rechtswidrigkeit und/oder einer Rechtsverletzung stützen.
  • 3. BEREITSTELLUNG/ABNAHME
    • 3.1 Die Bereitstellung des Internetauftritts erfolgt zum vereinbarten Termin gemäß Auftragsbestätigung.
    • 3.2 Der Provider beginnt frühestens nach Unterzeichnung des Vertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.
    • 3.3 Die Nichteinhaltung der gesetzten Termine ist für den Provider unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten oder Änderungen durch den Kunden beruhen. Der Provider wird sich bemühen, die vereinbarten Leistungszeiten trotz der Verzögerung einzuhalten, soweit dies zumutbar ist. Hierfür entstehende Zusatzkosten hat der Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die infolge der Verzögerung außerhalb der Geschäftszeiten (siehe § 6 Abs. 3) erledigt werden müssen.
    • 3.4 Hat der Provider etwaige vertraglich vereinbarte Werkleistungen vollständig erbracht, stellt der Provider die Leistungen dem Kunden zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Vereinbarungen sowie einem evtl. freigegebenen Konzept/Prototypen entspricht.
    • 3.5 Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von dem Provider anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit der Leistung haben.
    • 3.6 Wenn der Kunde nach Fertigstellung des Werkes nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann der Provider ihm schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Der Provider weist den Kunden im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin.
    • 3.7 Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Kunden erfolgt ist und der Kunde das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat, der Kunde insbesondere die Liveschaltung der Website beauftragt oder freigegeben hat.

IV. ERWERB VON HARDWAREKOMPONENTEN

  • 1. LIEFERGEGENSTAND
    • 1.1 Der Provider liefert die im Einzelnen vereinbarte Hardware zu dem vereinbarten Entgelt.
    • 1.2 Vom Hardwarelieferumfang ist jeweils eine Kurzanleitung zur Aufstellung und Installation der Hardware in Papierform sowie ein Benutzerhandbuch in elektronischer Form umfasst. Die Bereitstellung des Benutzerhandbuchs und etwaiger weiterer Dokumentationen kann auf einem Downloadportal erfolgen, welches erlaubt, die hinterlegten Daten dauerhaft auf andere Datenträger herunterzuladen und den Dateiinhalt auszudrucken. Dem Kunden ist es gestattet, eine beliebige Anzahl von Vervielfältigungen für die Nutzung der Hardware im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.
    • 1.3 Bei den vereinbarten Leistungsmerkmalen handelt es sich um Beschaffenheitsangaben, ohne dass dadurch ein verschuldensunabhängiges Einstehen für diese Eigenschaften in Form einer Garantie begründet werden soll.
    • 1.4 Die Hardware ist für den Betrieb der vom Provider gelieferten Software ausgelegt. Hierfür erforderliche Betriebssystemsoftware und Standardtreiber sind vorinstalliert. Der Provider sichert zu, die hierfür notwendigen Nutzungsrechte erworben zu haben. Aufstellung, Installation, Einweisung und Einweisung zum Betrieb der Software sind Gegenstand dieser Vereinbarung. Darüber hinausgehende Leistungen (etwa die Integration in bereits bestehende Netzwerke) werden dem Kunden auf gesonderte Aufforderung angeboten.
    • 1.5 Der Provider überträgt das unbelastete Eigentum an der Hardware an den Kunden.
  • 2. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
    • 2.1 Die Lieferung der Hardware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Providers an die Standorte des Kunden zu den zwischen den Parteien vereinbarten Lieferzeiten.
    • 2.2 Die Gefahr geht mit erfolgreich abgeschlossenem Funktionstest oder mit Übernahme der Hardware in den laufenden Betrieb des Kunden auf ihn über, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
    • 2.3 Ist die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat unmöglich, oder ist der Kunde in Annahmeverzug, trägt der Kunde die Kosten einer weiteren Lieferung.
  • 3. PFLICHTEN DES KUNDEN
    • 3.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zur vereinbarten Lieferzeit Warenannahmebereitschaft besteht.
    • 3.2 Der Kunde hat ferner die Lieferungen unverzüglich auf äußerlich sichtbare Beschädigungen zu untersuchen und diese ggf. gegenüber dem Frachtführer zu rügen sowie die Annahme zu verweigern.
    • 3.3 Der Kunde wird die Liefergegenstände jeweils unverzüglich auspacken, aufstellen und in die Systemumgebung wie nach Spezifikation vereinbart einbauen, um die Funktionsfähigkeit zu testen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu rügen auch soweit sie die Kurzanleitung betreffen. Macht der Kunde keine Mängel geltend, so gelten die Liefergegenstände als bei Ablieferung mangelfrei, soweit der später geltend gemachte Mangel bei Durchführung der vereinbarten Untersuchung erkennbar gewesen wäre.
    • 3.4 Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält sich der Provider das volle Eigentum an den Hardwaregegenständen vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zu versichern.

V. ALLGEMEINE VERTRAGLICHE REGELUNGEN

  • 1. VERGÜTUNG
    • 1.1 Der Kunde verpflichtet sich, dem Provider das vereinbarte Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Auftragsbestätigung.
    • 1.2 Der Provider ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wonach ein Teilbetrag mit Auftragserteilung fällig wird. Die Höhe der Vorkasse ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Provider ist berechtigt, mit der Leistung erst dann zu beginnen, wenn die Anzahlung in der vereinbarten Höhe vom Kunden geleistet wurde.
    • 1.3 Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Kunde stets die anfallenden Bankspesen.
    • 1.4 Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Provider. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht dem Provider eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
    • 1.5 Laufende Gebühren und Kosten werden monatlich abgerechnet. Für angefangene Monate wird die Gebühr anteilig auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt.
    • 1.6 Einwendungen gegen die Abrechnung der vom Provider erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
    • 1.7 Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Provider nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur vorübergehenden Sperrung der Funktionsweise der Software berechtigt. Die vorübergehende Sperrung lässt den Vergütungsanspruch des Providers nicht entfallen. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet.
    • 1.8 Der Provider ist bei Dauervertragsbeziehungen berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, darf der Provider die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Provider wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunde ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Provider wird den Kunden über Änderungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.
  • 2. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
    • 2.1 Der Vertrag richtet sich nach dem Auftragsblatt bzw. der Auftragsbestätigung. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate und kann 30 Tage vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um die vereinbarte Laufzeit.
    • 2.2 Wurde keine Laufzeitvereinbarung getroffen, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
    • 2.3 Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Software beim Kunden.
    • 2.4 Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist der Provider insbesondere berechtigt, wenn
      • a) der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet, oder
      • b) wenn der Kunde die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt
      • c) wenn über das Vermögen des Unternehmens des Kunden oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
      • d) Gründe vorliegen, die die Leistung tatsächlich unmöglich machen (insbes. aufgrund höherer Gewalt).
      • e) der Kunde gegen die Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere trotz zweifacher Mahnung gegen Mitwirkungspflichten verstößt,
    • 2.5 Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
    • 2.6 Sofern der Kunde im Fall einer fristlosen Kündigung den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Provider die vereinbarte Vergütung abzüglich vom Provider ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
    • 2.7 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    • 2.8 Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde – soweit Softwarekomponenten gespeichert wurden – diese zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch des Providers hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
  • 3. HÖHERE GEWALT
    • (1) Der Provider haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch
      • a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien)
      • b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System erfolgen, gleichwohl der Provider die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat oder
      • c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die der Provider nicht zu vertreten hat.
    • (2) Im Falle einer nicht vom Provider zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Leistung infolge der vorgenannten Ereignisse des Abs. 1, wird der Kunde unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse dem Provider die Leistung unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Provider zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit dieser nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
    • (3) Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 Satz 1 der vereinbarte Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Kunden und/oder durch den Provider wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
    • (4) Gerät der Provider mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Providers auf Schadensersatz nach Maßgabe des V. Ziff. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  • 4. MÄNGELRECHTE
    • 4.1 Der Provider leistet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die von ihm angebotenen und beschriebenen Leistungen. Der Provider leistet keine Gewähr dafür, dass die Software/Hardware den Interessen oder betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, soweit nicht ein entsprechendes Beratungs-oder sonstiges Verschulden des Providers vorliegt oder eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde.
    • 4.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Hinsichtlich der Software liegt ein Fehler dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Anwendungssoftware unmöglich oder eingeschränkt ist; in diesem Fall beseitigt der Provider nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler.
    • 4.3 Vorstehendes gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns des Providers, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
    • 4.4 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Providers (montags bis freitags 08.00 bis 18.00 Uhr) durch kostenfreie Nachbesserung. Hierfür steht dem Provider eine angemessene Zeit zu.
    • 4.5 Der Kunde hat keinen Anspruch wegen Mängeln, wenn die Software/Hardware nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil der Kunde sie unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder sonst unter Verstoß gegen dieses Vertrag nutzt oder sie selbst oder durch Dritte nachteilig verändert hat. Insbesondere übernimmt der Provider keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die vertragsgegenständlich geleisteten Produkte bzw. Leistungsergebnisse bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
    • 4.6 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel nachvollziehbar und detailliert zu melden. Dabei hat der Kunde insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels anzugeben.
    • 4.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Provider, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann dieser vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten, Supportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die geleisteten Supportkosten berechnen sich zu den zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Stundenpreisen, hilfsweise anhand der üblichen und angemessenen Kosten für eine Supportleistung.
    • 4.8 Der Kunde ist verpflichtet, den Provider in zumutbarem Maße bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
    • 4.9 Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziff. V. 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • 5. HAFTUNG
    • 5.1 Für eine Haftung des Providers auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
    • 5.2 Der Provider haftet für Schäden unbeschränkt, soweit
      • a) diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
      • b) dieser eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat,
      • c) diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
      • d) diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
      • e) diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
    • 5.3 Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Kunde bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in 5.2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    • 5.4 Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
    • 5.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
    • 5.6 Die Höhe der Haftung ist beschränkt auf die Nettosumme des Auftrages bzw. bei laufenden monatlich abzurechnenden Gebühren auf 12 Nettomonatsvergütungen.
    • 5.7 Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren der Provider sich zur Vertragserfüllung bedient.
    • 5.8 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    • 5.9 Für den Fall, dass die Software des Providers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte und Kosten im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Der Provider haftet für keinerlei Schäden, die auf eine Veränderung oder Bearbeitung der Hardware oder einen nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Hardware beruhen.
    • 5.10 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    • 5.11 Nur für den Fall, dass der Anwendungsbereich des TKG eröffnet ist, ist die Haftung des Providers nach § 44a TKG wie folgt begrenzt: Verstößt der Provider bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen fahrlässig gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur, so ist die Haftung gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden auf 12.500,– EUR beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
  • 6. VERKÜRZUNG DER VERJÄHRUNGSFRISTEN
    • 6.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
    • 6.2 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Provider, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
    • 6.3 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
      • a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Provider eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
      • b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Leistung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    • 6.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme.
    • 6.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
    • 6.6 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Ziff. V. 6.1.
    • 6.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • 7. DATENSCHUTZ/GEHEIMHALTUNG
    • 7.1 Der Kunde wird bei der Nutzung der Software die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der Provider ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
    • 7.2 Die Parteien sind sich einig, dass vertragliche Regelungen, die den Anforderungen des Art. 28 DSGVO gerecht werden, zu treffen sind.
    • 7.3 Die Parteien verpflichten sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Providers als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der jeweiligen Partei erforderlich ist.
    • 7.4 Der Provider verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern eine mit vorstehendem Abs. 3 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
  • 8. ÜBERTRAGUNG DER RECHTE UND PFLICHTEN
    Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Providers zulässig. Der Provider ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.
  • 9. ÄNDERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
    Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Provider berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: Der Provider wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
  • 10. MEDIATION
    • 10.1 Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Provider und Kunde, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
    • 10.2 Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem seiner Vertreter am Sitz des Providers zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern eine Online-Mediation nicht durchführbar ist. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
    • 10.3 Der Rechtsweg ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen drei (3) Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
    • 10.4 Die Kosten einer erfolglosen Mediation werden von den Parteien hälftig getragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
  • 11. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
    • 11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
    • 11.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung ist der Geschäftssitz des Providers.
    • 11.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz des Providers.
    • 11.4 Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen dem Provider und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 12. SONSTIGES
    • 12.1 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
    • 12.2 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieses Vertrages beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung bzw. Aufhebung dieses Texterfordernisses.
    • 12.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn die zugrunde liegende Gegenforderung ist unstreitig, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

ANLAGEN

Anlage 1: Systemspezifikationen

  • Browser: Google Chrome oder Mozilla Firefox in aktueller Version
  • Javascript und Cookies: müssen im Browser aktiviert sein
  • PDF-Reader: Programm zur Anzeige von PDF Dokumenten, z.B. Adobe Reader

Empfohlenes Endgerät:
  • Prozessor: Intel Core i3 oder besser
  • Arbeitsspeicher: mind. 4 GB
  • Betriebssystem: Windows, Linux, macOS
  • Monitor-Auflösung: mind. 1366x768
  • Stabile Internetverbindung: mind. 2 Mbit/s

Anlage 2: Service-Level-Agreement

  • § 1 Regelungsgegenstand
    Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Service-Level-Agreements (SLA) konkretisieren die von Provider nach dem Vertrag geschuldeten Supportleistungen.
  • § 2 Service Levels/Vergütung
    • (1) Der Provider erbringt die nachfolgend beschriebenen Services gemäß mit dem Kunden vereinbarten Stundenhonorar. Soweit kein Stundenhonorar vereinbart ist, gilt das beim Provider übliche Stundenhonorar als vereinbart.
    • (2) Stellt der Provider die Software nicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit vertragsgemäß zur Verfügung, hat der Kunde Anspruch auf Wiederherstellung der Verfügbarkeit gem. §§ 3 f.
  • § 3 Verfügbarkeit
    • (1) Der Provider bietet die Nutzung der Software mit einer Gesamtverfügbarkeit von 99,0 % im Monatsmittel an.
    • (2) Bei der Berechnung der tatsächlichen Verfügbarkeiten gelten dem Provider nicht zurechenbare Ausfallzeiten als verfügbare Zeiten. Diese unschädlichen Ausfallzeiten sind
      • a) mit dem Kunde abgestimmte Wartungs- oder sonstige Leistungen, durch die ein Zugriff auf die Anwendungssoftware nicht möglich ist; der Provider ist berechtigt, für insgesamt 20 Stunden/Monat Wartungsarbeiten an den Systemen durchzuführen. Die Wartungsarbeiten werden grundsätzlich mit angemessenem Vorlauf angekündigt, so dass sie vorhersehbar sind.
      • b) unvorhergesehen erforderlich werdende Wartungsarbeiten, wenn diese Arbeiten nicht durch eine Verletzung der Pflichten des Providers zum Erbringen der Services verursacht wurden (höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Hardwareausfälle, Streiks, Naturereignisse etc);
      • c) Ausfallzeiten aufgrund von Viren- oder Hackerangriffen, soweit der Provider die vereinbarten, mangels Vereinbarung die üblichen Schutzmaßnahmen getroffen hat;
      • d) Ausfallzeiten aufgrund von Vorgaben des Kunden, aufgrund von Nichtverfügbarkeiten der Ausstattung des Kunden oder aufgrund anderer durch den Kunde verursachten Unterbrechungen (z.B. unterbleibende Mitwirkungsleistungen des Kunden);
      • e) Ausfallzeitverlängerungen, die aufgrund einer Blockierung des Konsolen- bzw. Remote-Zugangs durch den Kunde verursacht wurden;
      • f) Ausfallzeiten aufgrund von Vorgaben des Software-Herstellers;
      • g) Ausfallzeiten für das Einspielen von dringend notwendigen Security Patches;
      • h) Ausfallzeiten durch das Einspielen von Update, Upgrades, Releases oder sonstigen Modifikationen seitens des Providers
      • i) Ausfallzeiten aufgrund von Software-Fehlern in Kundenanwendungen oder aufgrund von durch Kundeanwendungen oder -daten ausgelösten Fehlern in der System- und System-nahen Software;
      • j) Ausfallzeiten, die durch Dritte (nicht dem Provider zurechenbare Personen) verursacht werden.
    • (3) Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Software besteht nicht, soweit die vereinbarte Verfügbarkeit gewährleistet ist.
  • § 4 Prioritäten
    Entsprechen die Leistungen des Providers nicht den nach diesem Service-Level-Agreement festgelegten Werten, so soll der Provider im Falle der Beeinträchtigung sowohl der Verfügbarkeit als auch der Leistungsqualität, zunächst die Verfügbarkeit der Leistungen, dann den geschuldeten Datendurchsatz, das Antwortzeitverhalten, die Paketverzögerung und schließlich die Paketverlustrate wiederherstellen.
  • § 5 Störungsmeldung, Wiederherstellung der Leistungen
    • (1) Der Kunde kann die Nichteinhaltung der Verfügbarkeit als Störung melden. Er wird Meldungen zu Störungen, die nach diesem SLA behandelt werden sollen, nur über die ihm vom Provider bekannt gegebene Störungshotline oder – soweit insbesondere soweit kein telefonischer Support gem. Anlage 4 im Vertrag beinhaltet ist – über den vom Provider zur Verfügung gestellte E-Mail-Support (support@iloca.de) abgeben.
    • (2) Störungsmeldungen werden während folgender Geschäftszeiten des Providers angenommen: montags bis freitags, 08.00 – 18.00 Uhr.
    • (3) Meldet der Kunde eine Störung, so hat er die Beschreibung der Störung gemäß Abs. 4 anzugeben. Bei der Meldung der Störung hat der Kunde anzugeben, welche Personen als Ansprechpartner beim Kunden für diese Störung zur Verfügung stehen und wie sie telefonisch zu erreichen sind. Die Ansprechpartner sind so zu benennen, dass der Provider sich während der Dauer der Störung zumindest innerhalb der Geschäftszeiten des Kunden stets und unmittelbar an einen der benannten Ansprechpartner wenden kann.
    • (4) Störungen, die den Regelungen dieses SLA unterliegen, werden wie folgt klassifiziert:
      PrioritätKlassifizierungBeschreibungReaktionszeit (R)
      IDringendDie geschuldete Verfügbarkeit sind in einem Zeitraum von mindestens 120 Minuten auf unter 50% oder entfällt für mindestens 60 Minuten vollständigR = 3 Stunden
      IIHochDie geschuldete Verfügbarkeit sind in einem Zeitraum von mindestens 3 Stunden auf unter 50%R = 6 Stunden
      IIMittelDie geschuldete Verfügbarkeit sind in einem Zeitraum von mindestens 12 Stunden auf unter 50%R = 12 Stunden
    • (5) Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies an den Provider unverzüglich mitzuteilen. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Störungsmeldung des Kunden beim Provider an. Maßgebend für die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse ist das Vorliegen der in der Störungs-Beschreibung (3. Spalte) angegebenen Merkmale.
    • (3) Der Provider verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten mit der Analyse und möglichst schon mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten des Providers unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht.
    • (4) Eine vom Provider zu behebende Störung liegt nicht vor bei Beeinträchtigungen der Datenübertragung außerhalb des vom Provider betriebenen Datennetzes, zB durch Leitungsausfall oder -störung bei anderen Providern oder Telekommunikationsanbietern, oder einer vertragswidrigen Inanspruchnahme der bereitgestellten Systemkapazitäten, zB durch eine überhöhte Zahl der Zugriffe durch den Kunde.
    • (5) Die Behandlung von Störungen, die nicht in Abs. 3 definiert sind, richtet sich allein nach dem Hauptvertrag.
    • (6) Soweit der Provider elektronischen Support leistet, gestattet der Kunde dem Provider jederzeit zum Zwecke des Supports Zugang zu allen seinen Systemkomponenten. Der Provider stellt eine evtl. notwendige Remote-Access-Verbindung und den damit verbundenen Aufwand kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Provider eigene Kosten geltend zu machen, die in Zusammenhang mit der Remote-Access-Verbindung und dem Erbringen des Supports stehen, wie Verbindungs- oder Administratorenkosten, Zeitaufwand etc.
  • § 6 Berichte
    Der Provider stellt dem Kunden auf Anfrage eine Übersicht über die Einhaltung der vereinbarten Verfügbarkeit zur Auswertung zur Verfügung.


Stand: 14.02.2022 | Content-Hash: 0f7df14ae5554f685dafa18506b515da